AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der ideal agentur GmbH


1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen wie bspw. Montage (einschließlich Nebenleistungen wie z.B. Vorschläge und Beratungen).

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie schriftlich anerkannt.

1.3 Unsere Angebote sind freibleibend, Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden), ebenso Erklärungen unserer Vertreter werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns rechtsverbindlich.

1.4 Die durch Datenverarbeitungsanlagen ausgedruckte Geschäftspost (z.B. Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge, Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.

2. Preise

2.1 Unsere Preise verstehen sich ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sie gelten ab Werk bzw. Lager.

2.2 Falls bis zum Liefertag Änderungen der Preisgrundlage eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung unserer Preise vor. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 4 Monaten und für Preisanpassungen bis zu 10%. Bei höheren Sätzen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, haben wir das Recht, uns innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige von dem Vertrag zu lösen.

2.3 Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

2.4 Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.

2.5 Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Rechnungen sind nach Zugang beim Kunden sofort fällig und ohne Abzug zu begleichen. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.

3.2 Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und - ebenso wie Schecks - nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort zur Zahlung fällig.

3.3 Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.

3.4 Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen - auch im Falle einer Stundung - sofort fällig.

Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung in bar auszuführen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unsere Saldoforderung und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

4.2 Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.

4.3 Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder (z.B. im Rahmen eines Werk- oder Werkliefervertrages) verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.

4.4 Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte, hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.

4.5 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Das Herausgabeverlangen gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Gleiche gilt für die Rücknahme der Vorbehaltsware.

4.6 Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z.B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen.

4.7 Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware - gleich in welchem Zustand - zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.

4.8 Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.

4.9 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe über- steigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

5. Lieferung

5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk bzw. ab Lager für Rechnung des Kunden unfrei, vorausgesetzt, die Verwendungsstelle ist auch für Lastkraftfahrzeuge witterungsunabhängig befahrbaren Straßen zugänglich.

5.2 Versandweg, Beförderung und Verpackung sind unserer Wahl überlassen. Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Kunde, d.h. die Gefahr geht mit Absendung der Ware ab Werk auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tag der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.

5.3 Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.

6. Lieferzeit und Lieferhindernisse

6.1 Lieferzeitangaben gelten nur annähernd und müssen schriftlich vereinbart sein. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk bzw. Lager.

6.2 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z.B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten. Unberührt hiervon bleibt unser Recht, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung bzw. Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

6.3 Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich er- schweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

6.4 Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem Kunden das Recht, uns zur Erklärung binnen zwei Wochen aufzufordern, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Geben wir keine Erklärung ab, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.

6.5 Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden; damit gilt die Ware als abgenommen.

7. Rücknahme

Die Rücknahme von Material aus unseren Lieferungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

8. Mängelansprüche

8.1 Der Liefergegenstand ist frei von Sachmängeln, wenn er der Produktbeschreibung oder - soweit keine Produktbeschreibung vorliegt - dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Bei Mängeln, die den Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.

8.2 Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als übernommen, als wir die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben.


8.3 Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden.

8.4 Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet oder entspricht er nicht einer garantierten Beschaffenheit, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache beheben (Nacherfüllung). Der Kunde hat uns oder unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung insoweit befreit.

8.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder erfolgt sie nicht innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde eine Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

8.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Rückabwicklung nach Rücktritt vom Vertrag (Ziffer 8.5) erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.

8.7 Schäden, die durch falsche oder mangelhafte Installation, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte eintreten, begründen keine Mängelansprüche. Es entfällt insbesondere jeder Gewährleistungsanspruch des Kunden, wenn die der Ware beigefügte Einbauanleitung nicht genau befolgt wird.

Bei Auftragsarbeiten nach Kundenvorgabe leisten wir nur für handwerklich ordnungsgemäße Ausführung Gewähr. Das Risiko technisch bedingter Funktions- oder Haltbarkeitsmängel trägt der Kunde.

8.8 Für die Verjährung von Mängelansprüchen gilt gegenüber Kunden, die keine Verbraucher sind, eine 1-jährige Frist. Sie beginnt am Tage unserer Lieferung. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.9 Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 9. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen.

8.11 Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferverpflichtung hinaus Planungshilfen übernommen haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere nachweislich fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl berichtigen oder neu erbringen. Jede weitergehende Haftung für Planungshilfen ist ausgeschlossen, soweit wir nicht gemäß Ziffer 9 haften.

9. Haftung

9.1 Auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten (z.B. wegen Verzug oder unerlaubter Handlung) haften wir nur

- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
- wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder
- nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen.

9.2 Darüber hinaus haften wir wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Fall beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

9.3 Etwaige Vertragsstrafenregelungen eines Kunden in dessen AGB werden nicht akzeptiert und sind daher nicht Vertragsinhalt.

9.4 Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

9.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Genehmigungspflicht

10.1 Für die Anbringung von Schildern und Lichtreklamen besteht in aller Regel eine öffentlich-rechtliche Genehmigungspflicht. Der Kunde ist für die Einholung dieser Genehmigungen auf eigene Rechnung verpflichtet und dafür zuständig.

10.2 Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Anträge vollumfänglich verantwortlich und versichert bei Auftragserteilung, dass genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages nicht bestehen und er dieses vorher geprüft hat. Falls die Genehmigung später versagt wird, berührt das die Verpflichtung des Kunden, die mit der Firma ideal agentur GmbH abgeschlossene Verträge zu erfüllen, nicht.

11. Nutzungs- und Urheberrechte

11.1 Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Firma ideal agentur GmbH (Logo, Entwürfe, Konzepte, Korrekturvorlagen, Schilder etc.) mit dem Ziel eines späteren Vertragsabschlusses erfolgt unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen nur gegen Zahlung des mit dem Kunden dafür vereinbarten Entgelts (Entwurfshonorar).

11.2 Falls kein Entwurfshonorar vereinbart wurde, erfolgt die Berechnung des Entwurfshonorars nach Aufwand. Hier werden branchenübliche Sätze zugrunde gelegt. Das entrichtete Entwurfshonorar wird im Falle einer späteren Auftragserteilung nach individueller Absprache angerechnet oder reduziert. Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von uns gefertigten Logoentwicklungen, Entwürfen, Zeichnungen, Konzepte etc. verbleiben auch bei Berechnung des Entwurfshonorars bei der Firma ideal agentur GmbH. Sie dürfen weder vervielfältigt, nachgeahmt oder verändert noch einer dritten Person zugänglich gemacht werden.

11.3 Bei Wunsch des Kunden eines eingeschränkten oder uneingeschränkten Nutzungsrechtes an einer Logoentwicklung oder Entwürfen von ideal agentur GmbH ist eine gesonderte Vergütung nach Vereinbarung an uns zu entrichten und mit uns gesondert zu vereinbaren. Mit der einmaligen Zahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber entweder das eingeschränkte Nutzungsrecht für den jeweils konkret vereinbarten Auftragszweck oder die gesamten Urheber-, Nutzungs-, und Eigentumsrechte je nach Vereinbarung mit uns.

12. Handelsübliche und gestalterische Änderungen bzw. Abweichungen bei Korrekturvorlagen, Mustern, Materialien & Montagen

12.1 Wir behalten uns bei der Vertragserfüllung ausdrücklich zumutbare Abweichungen gegenüber den Beschreibungen und Angaben auf unserer Internetseite oder sonstigen schriftlichen und elektronischen Unterlagen hinsichtlich Farbe, Gewicht, Abmessung, Gestaltung oder ähnlicher Merkmale, vor.

12.2 Korrekturvorlagen sind vom Kunden insbesondere im Hinblick auf den Verwendungszweck des Gesamtauftrages genau zu überprüfen. Die genaue Kennzeichnung von Fehlerkorrekturen ist maßgeblich. Grundsätzliche oder spätere Änderungswünsche sind kostenpflichtig.

12.3 Farben und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum Muster aufweisen, die durch Reproduktion oder Fabrikationstechnik unvermeidbar sind. Ebenso gewünschte Nachbestellungen z.B. von gelaserten oder gefrästen Buchstaben sind aufgrund von unterschiedlichen Produktionsmagen gewissen Abweichungen unterlegen. Dies ist dem Auftraggeber bekannt.

12.4 Bei Werbeanlagen, bei denen Kunststoffe und/ oder Acrylgläser verarbeitet werden, können geringfügige Kratzer oder Haarrisse, sowie Einschlüsse oder Pickel auftreten. Derartige geringfügige Mängel sind unvermeidbar und berechtigen daher auch nicht zur Mängelbeseitigung. Auch durch den Maßstab der Entwürfe bedingt kann es ebenfalls zu Abweichungen kommen. Da es sich bei vielen Farbtonvorgaben /-Skalen um Druckfarben u.a. aus dem Offsetdruck handelt sind diese nur bedingt im Digitaldruck und in der Lacktechnik umzusetzen. ideal agentur GmbH übernimmt für derartige Farbabweichungen keine Haftung.

12.5 Bei der Fertigung von Folienbahnen kann nicht auf die Laufrichtung des Papiers geachtet werden. Produktionsbedingte Fertigungstoleranzen bis zu einem Prozent der Messgröße mind. aber 1 cm in Form, Größe und Konfektion geben keinen Grund zur Beanstandung des Fertigungsproduktes. Hier liegt kein Mangel vor.

12.6 Maßtoleranzen bei Montagen jeglicher Art von bis zu 5 mm pro Laufmeter eines Objektes sind bei Montageprozessen technisch bedingt nicht auszuschließen und daher kein Reklamationsgrund.

13. Datenschutz

13.1 Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten elektronisch gespeichert werden.

13.2 Wir sind berechtigt, auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden in Form der Veröffentlichung des Namens und Firmenlogos des Kunden hinzuweisen. Bilder von fertiggestellten Produkten der Firma ideal agentur GmbH dürfen auf der Internetseite von ideal agentur GmbH veröffentlicht und an Branchenpartner zur Veröffentlichung weitergegeben werden.

13.3 Wir behalten uns vor, Vertragsdurchführungen die Dienste vertrauenswürdiger Dritter in Anspruch zu nehmen. ideal agentur GmbH darf daher alle notwendigen Kundendaten an diese vertrauenswürdigen Dritten zum Zwecke der Vertragsdurchführung übermitteln. Die übermittelten Daten werden bei diesen für die Dauer der Vertragsabwicklung gespeichert und gemäß den vertraglichen Bestimmungen verarbeitet und genutzt. Die Vertragspartner von uns sind verpflichtet, die Daten unverzüglich nach der Vertragsdurchführung zu löschen, sofern diese nicht mehr erforderlich sind.

13.4 ideal agentur GmbH versichert keine personenbezogenen Daten für Werbezwecke an Dritte weiterzugeben.

14. Gerichtsstand

14.1 Gerichtsstand ist Essen, sofern der Kunde Kaufmann ist. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

15. Teilnichtigkeit

15.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

15.2 Im Übrigen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.